Die energetische Sanierung von selbstgenutztem Wohneigentum gewinnt immer mehr an Bedeutung. Um Hauseigentümer bei diesem Vorhaben zu unterstützen, hat die Bundesregierung kürzlich die Regelungen im Einkommensteuergesetz an die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) angepasst.

Doppelte Förderung: BEG und Steuerermäßigung
Die neue Regelung eröffnet Hauseigentümern die Möglichkeit einer doppelten Förderung. Neben den Zuschüssen aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude können nun auch Entlastungen bei der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden. Der § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) bildet hierfür die rechtliche Grundlage und fördert Maßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden.

Anwendungsbereich und Zeitrahmen
Die neuen Bestimmungen gelten für Maßnahmen, die nach dem 31.12.2024 begonnen wurden. Sie umfassen verschiedene Bereiche wie den Wärmeschutz, die Erneuerung oder Optimierung von Heizungsanlagen sowie den Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung. Wichtig ist, dass die Verordnung nicht für Neubauten gilt.

Umfang der steuerlichen Förderung
Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, begrenzt auf eine Summe von 200.000 Euro. Damit kann die maximale steuerliche Förderung 40.000 Euro betragen. Die Förderung wird über drei Jahre verteilt: In den ersten beiden Jahren können jeweils sieben Prozent der Aufwendungen (maximal 14.000 Euro) geltend gemacht werden, im dritten Jahr nochmals sechs Prozent (maximal 12.000 Euro).

Nachweispflicht und Ausschlusskriterien
Für den Steuerbonus sind Bescheinigungen des ausführenden Fachunternehmens erforderlich. Diese dienen dem Finanzamt als Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen. Es ist zu beachten, dass eine Inanspruchnahme von Förderungen durch die KfW-Bank oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Steuerbonus ausschließt.

Berücksichtigung von Umfeldmaßnahmen
Interessanterweise können auch sogenannte Umfeldmaßnahmen steuerlich geltend gemacht werden. Darunter fallen Nebenkosten für Arbeiten, die unmittelbar zur Vorbereitung einer förderfähigen Maßnahme notwendig sind. Dies gilt auch dann, wenn Hauseigentümer die Materialien selbst besorgen und nur die Arbeiten vom Fachunternehmen ausführen lassen.

Änderungen bei der Förderung von Heizungssystemen
Seit dem 1.1.2023 ist die Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen durch § 35c EStG gestrichen. Der Grund dafür ist, dass diese Systeme die technischen Mindestanforderungen gemäß der „Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ (ESanMV) nicht mehr erfüllen.

Ansprechpartner

Bei Fragen senden sie uns eine Mail an info@igbay.de.

Newsletter

Zum monatlichen Newsletter anmelden.

Das könnte Sie ebenfalls interessieren

KfW Effizienzhaus Foerderung koennte erneut gestoppt werden

Anstieg der Auftragseingänge im Bauhauptgewerbe

| Baukonjunktur | No Comments
Die Auftragseingänge im Bauhauptgewerbe nehmen wieder leicht zu. Im Juni 2024 verzeichnete das Statistische Bundesamt einen Anstieg von 2,7 % gegenüber dem Vormonat. Besonders der Tiefbau zeigt eine starke Entwicklung.…