Die Energiewende macht auch vor unseren Balkonen nicht Halt. Balkonkraftwerke, auch bekannt als Steckersolargeräte, erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Um deren Installation weiter zu vereinfachen, hat der Bundestag kürzlich Änderungen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht beschlossen.
Erleichterter Zugang zu Balkonkraftwerken
Der Bundestag hat am 4. Juli 2024 Änderungen beschlossen, die Mietern und Wohnungseigentümern die Installation von Balkonkraftwerken erleichtern sollen. Balkonkraftwerke werden künftig in den Katalog der privilegierten Maßnahmen aufgenommen, auf deren Genehmigung Mieter und Eigentümer einen Rechtsanspruch haben.
Bisher war für die Installation eines Balkonkraftwerks die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters oder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) erforderlich. Mit der Neuregelung wird diese Hürde deutlich gesenkt. Balkonkraftwerke können von Vermietern und WEGs nicht mehr ohne triftigen Grund abgelehnt werden.
Vermieter und WEGs haben aber weiterhin ein Mitspracherecht bei der Art der Anbringung, um z.B. ästhetische oder sicherheitsrelevante Aspekte zu berücksichtigen. Die Gesetzesänderung muss noch vom Bundesrat bestätigt werden, bevor sie in Kraft treten kann.
Weitere Vereinfachungen für Balkonkraftwerke
Die aktuellen Gesetzesänderungen reihen sich in eine Serie von Maßnahmen ein, die die Nutzung von Balkonkraftwerken erleichtern sollen:
- Seit 1. April 2024: Vereinfachte Anmeldung im Marktstammdatenregister
- Inkrafttreten des Solarpakets I:
- Nutzung normaler Steckdosen erlaubt
- Vorübergehender Einsatz alter, nicht digitaler Zähler möglich
- Erhöhung der zulässigen Leistung auf 800 Watt am Wechselrichter
Virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen
Als Nebeneffekt der Gesetzesnovelle wird auch die Durchführung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen vereinfacht. Künftig kann eine Dreiviertelmehrheit der Eigentümer beschließen, Versammlungen in rein virtueller Form abzuhalten. Das bisherige Vetorecht einzelner Eigentümer entfällt damit.
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