Austauschpflicht für alte Ölheizungen

Hauseigentümer:innen, die Gas- oder Ölheizkessel betreiben, die vor dem 1.1.1994 eingebaut wurden, müssen die alten Heizungsanlagen 2023 ausmustern. So sieht es das neue Gebäudeenergiegesetz vor. Es gibt aber auch Ausnahmen von der Pflicht – und beim Austausch sind Förderungen möglich.

GEG: Austauschpflicht für veraltete Heizungen

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das seit November 2020 in Kraft ist und mit Wirkung zum Januar 2023 in einigen Punkten geändert wurde, sieht eine gesetzliche Austauschpflicht vor. Das GEG sieht vor, dass Heizungsanlagen nur noch 30 Jahre ab Einbau betrieben werden dürfen. Wer rechtzeitig austauscht, wird gefördert. Wer die Vorgaben nicht umsetzt, muss mit Bußgeldern rechnen.

Eigentümer:innen eines Ein- oder Zweifamilienhauses sollten also jetzt prüfen, ob ihre Heizung vor dem 1.1.1994 eingebaut wurde. Dazu rät das Informationsprogramm „Zukunft Altbau“, das vom Umweltministerium Baden-Württemberg gefördert wird. Dann darf die Heizung ab 2023 nur noch in Ausnahmefällen betrieben werden.

Diese Ausnahmen regelt das Gebäudeenergiegesetz

Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind von der Austauschpflicht nicht betroffen. Ausgenommen sind auch Hauseigentümer:innen, die das Gebäude zum 1.2.2002 selbst bewohnt haben. Die Austauschpflicht gilt zunächst vor allem für vermietete Gebäude. Das Haus darf nicht mehr als zwei Wohneinheiten haben, um unter die Ausnahmeregelung zu fallen.

Das Alter der Heizung ist in der Regel dem Typenschild am Heizkessel zu entnehmen. Findet man es dort nicht, kann man oft auf alten Rechnungen, im Schornsteinfegerprotokoll oder im Datenblatt der Heizung nachsehen.

Bildquelle: unsplash.com

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