Die staatliche Förderung für den Austausch fossiler Heizungen gegen klimafreundliche Alternativen ist seit dem 28. Mai 2024 für eine neue Antragstellergruppe zugänglich. Neben Privatpersonen können nun auch Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienwohnhäuser (mit mehr als einer Wohneinheit) und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) Zuschüsse für den Heizungstausch aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für ihre Liegenschaften beantragen.
Gestaffelter Antragsprozess
Die Antragsstellung für die Heizungsförderung erfolgt gestaffelt:
- Seit 27.02.2024: Anträge für selbstgenutzte Einfamilienhäuser von Privatpersonen
- Seit 28.05.2024: Anträge für Mehrfamilienhäuser sowie von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) für Gemeinschaftseigentum
- Ab August 2024: Geplante Freigabe für Anträge von Vermietern und WEGs für Sondereigentum
Zu beachten ist, dass die Förderung von der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel abhängig ist und grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht.
Nachträgliche Anträge und Übergangsregelungen
Für Vorhaben, die zwischen dem 29. Dezember 2023 und Ende August 2024 begonnen wurden, besteht die Möglichkeit, den Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachzureichen.
Diese Regelung gilt für alle genannten Antragstellergruppen, sobald sie für die Antragstellung freigeschaltet sind. Nach Ablauf dieser Übergangsregelung muss die Förderzusage vor Vorhabensbeginn vorliegen.
Boni für Heizungstausch
Die Förderung für den Austausch alter, fossiler Heizungen durch klimafreundliche Alternativen setzt sich aus verschiedenen Boni zusammen.
- Grundförderung: Diese beträgt 30 Prozent der Kosten für den Heizungstausch und umfasst Investitionen in Wärmepumpen, solarthermische Anlagen oder Biomasseheizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Antragsberechtigt sind private Hauseigentümer, Vermieter, Wohnungsunternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kommunen.
- Effizienzbonus: Für bestimmte Wärmepumpen und Biomasseheizungen sind zusätzliche Boni möglich, die sich an ihrer Effizienz und Umweltverträglichkeit orientieren.
- Speed-Bonus (Klimageschwindigkeisbonus): Dieser Bonus belohnt eine frühzeitige Umrüstung der Heizungsanlage bis Ende 2028 mit einem zusätzlichen Zuschuss von 20 %. Ab 2029 sinkt der Bonus alle zwei Jahre um 3,0 %.
- Einkommensbonus: Selbstnutzende Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr können einen Einkommensbonus in Anspruch nehmen.
Die Kombination aus Grundförderung und Boni kann bis zu einem Höchstsatz von 70 Prozent der förderfähigen Investitionskosten erreichen. Die maximal förderfähigen Kosten für den Heizungstausch liegen bei 30.000 Euro (Zuschuss somit max. 21.000 Euro) für ein Einfamilienhaus oder die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus. Bei mehreren Wohneinheiten reduzieren sich die förderfähigen Kosten auf jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Weitere Fördermöglichkeiten
Zusätzlich zum Heizungstausch können auch Effizienzmaßnahmen wie die Dämmung der Gebäudehülle gefördert werden (Einzelmaßnahmen). Die maximal förderfähigen Kosten für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen können kombiniert werden, wobei eine Höchstgrenze von 90.000 Euro gilt pro Kalenderjahr gilt, sofern ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt (Heizungstausch 30.000 Euro und Einzelmaßnahmen max. 60.000 Euro).
Finanzierung über die KfW
Die staatliche Förderbank KfW bietet neben Investitionskostenzuschüssen auch zinsgünstige Kredite mit oder ohne Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen auf Effizienzhausniveau oder für Einzelmaßnahmen (Ergänzungskredit) an.
Ansprechpartner
Bei Fragen senden sie uns eine Mail an info@igbay.de.
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