Aufgrund der hohen Nachfrage nach Energieberatungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden wurden die Förderprogramme angepasst. Seit dem 7. August 2024 wurden die Fördersätze und Zuschusshöhen bei den Beratungsprogrammen reduziert. Bestimmte Boni und Zuschüsse bleiben jedoch unverändert, um weiterhin Anreize für energetische Sanierungen zu bieten. Nachfolgend ein Überblick über die Änderungen im Bereich Nichtwohngebäude.

Anpassung der Fördersätze und Zuschusshöhen
Für Anträge, die ab dem 7. August 2024 beim BAFA eingehen, wurden die Fördersätze von bisher 80 Prozent auf 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars reduziert. Gleichzeitig wurden die maximalen Zuschussbeträge pro geförderte Beratung um 50 Prozent gesenkt.

Förderprogramm im Überblick
Gefördert werden:

  • Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)
  • Nicht-KMU mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch unter 500.000 Kilowattstunden
  • Soziale und gesundheitliche Einrichtungen
  • Kultureinrichtungen
  • Kommunale Zweckverbände und Gebietskörperschaften
  • Freiberuflich Tätige

Fördergegenstand
Die Förderung umfasst umfassende Energieberatungen, die dazu beitragen, Energieeinsparpotenziale zu identifizieren und umzusetzen.

Art der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses, der bis zu 50 Prozent der Beratungskosten deckt.

Mehr Energieeffizienz im Betrieb
Unternehmen können an verschiedenen Stellen Energie einsparen, sei es durch energieeffiziente Neubauten oder Gebäudesanierungen, effizientere technische Anlagen oder durch Anpassungen im Nutzungsverhalten des Personals. Zu den geförderten Beratungsleistungen zählen:

  • Energieaudit: Untersuchung von Gebäuden, Anlagen und allgemeinen Nutzungsverhalten, um Einsparpotenziale zu identifizieren und Maßnahmen zur Effizienzsteigerung vorzuschlagen.
  • Energieberatung für Firmengebäude: Erstellung von Sanierungskonzepten oder Neubauplanungen.
  • Contracting-Orientierungsberatung: Unterstützung bei der Planung und Umsetzung eines Contracting-Modells mit vertraglicher Einspargarantie.
  • Beratung zur Einführung und Aufrechterhaltung eines Energiemanagementsystems.

Höhe der Zuschüsse
Die Förderhöhe variiert je nach Art der Beratung:

  1. Energieaudit nach DIN EN 16247:
    • Unternehmen mit jährlichen Energiekosten über 10.000 Euro (netto): bis zu 50 Prozent des Beraterhonorars, maximal 3.000 Euro (bisher 6.000 Euro).
    • Unternehmen mit jährlichen Energiekosten unter 10.000 Euro (netto): bis zu 50 Prozent der Beratungskosten, maximal 600 Euro (bisher 1.200 Euro).
  2. Energieberatung für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599:
    • 50 Prozent des Beratungshonorars, maximal 4.000 Euro (bisher 8.000 Euro), abhängig von der Nettogrundfläche des Gebäudes.
  3. Contracting-Orientierungsberatung:
    • Bei Energiekosten bis 300.000 Euro jährlich: 50 Prozent des Beratungshonorars, maximal 3.500 Euro (bisher 7.000 Euro).
    • Bei Energiekosten über 300.000 Euro jährlich: 50 Prozent des Beratungshonorars, maximal 5.000 Euro (bisher 10.000 Euro).

Wichtig: Die Energieberatung muss von einem qualifizierten Experten durchgeführt werden, der in der Energieeffizienz-Expertenliste eingetragen ist.

Antragstellung
Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn zustellen. Das heißt vor Abschluss eines Dienstleistungsvertrages mit dem Energieberater. Für Planungsleistungen (inkl. Kostenvoranschlag) ist die Einholung eines Angebotes vor Antragstellung zulässig. Ein Vertragsabschluss mit dem Energieberater vor Antragstellung ist auch dann zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrages von der Förderzusage des BAFA abhängig gemacht wird.

Nach Antragstellung kann mit dem Vorhaben (Vertragsabschluss mit dem Energieberater) auf eigenes Risiko begonnen werden. Nach Prüfung des Antrags durch das BAFA erteilt dieses einen Zuwendungsbescheid. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises, der elektronisch beim BAFA einzureichen ist.

Ansprechpartner

Bei Fragen senden sie uns eine Mail an info@igbay.de.

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